Abfallrecht

Grundlage für das Abfallrecht ist das Kreislaufwirtschaftsgesetz (Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen). Es löste 2012 das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ab.

Kreislaufwirtschaftsgesetz

AbfallrechtZweck dieses Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist es, die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen zu fördern und den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sicherzustellen. Die Vorschriften dieses Abfallrechts gelten für:

  1. die Vermeidung von Abfällen sowie
  2. die Verwertung von Abfällen,
  3. die Beseitigung von Abfällen und
  4. die sonstigen Maßnahmen der Abfallbewirtschaftung.

Ziel des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist es, neben der Ressourcenschonung Abfälle zu reduzieren, insbesondere die Abfälle zur Beseitigung. Hierunter fallen die Abfälle auf Deponien und die zur Vernichtung.

Falls Abfall nicht vermieden werden kann, ist nach Wegen zu suchen, ihn stofflich oder energetisch zu verwerten.

Um Stoffe wieder verwerten zu können, muss man sie erst einmal vernünftig trennen. Wenn man dies direkt am Entstehungsort schafft, kann dies zu einer lukrativen Betriebskosten-Einsparung führen. Zusätzlich werden Mitarbeiter gegenüber ihrer Umwelt sensibilisiert und man kann die saubere Mülltrennung als positives Aushängeschild für sein Unternehmen verkaufen. Neben der Kosten- und Ressourcenschonung ist es zusätzlich notwendig, spezielle Stoffe aus Sicherheitsgründen getrennt zu sammeln und zu entsorgen, da es sonst zu Unfällen und Störfällen kommen kann.

Bei der Einstufung der Stoffe wird unterschieden in

  • gefährliche Abfälle zur Verwertung (AV*)
  • gefährliche Abfälle zur Beseitigung (AB*)
  • Abfälle zur Verwertung (AV)
  • Abfälle zur Beseitigung (AB)

Abfallnachweisverordnung

Jede Abfallart ist nach Abfallverzeichnis-Verordnung (kurz AVV) einem sechsstelligen Abfallschlüssel zuzuordnen. Die möglichen Abfallschlüssel sind im Anhang des AVV aufgelistet. Der Abfallschlüssel für einen gefährlichen Stoff ist zusätzlich mit einem (*) gekennzeichnet. Das AVV unterliegt kontinuierlich Veränderungen; 🔗 Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)

Gefährliche Abfälle können über einen Einsammler, der für diese jeweilige Abfallart einen Einzelentsorgungsnachweis hat, entsorgt werden. Voraussetzung hierfür ist, der Abfallerzeuger bleibt pro Jahr in der Summe an gefährlichem Abfall unter 20 Tonnen. Wenn nicht, muss er selbst einen Einzelentsorgungsnachweis bei der zuständigen Behördenstelle mit  dem Formularwesen / Einzelentsorgungsnachweis (EN) der Zentralen Koordinierungsstelle (ZKS)  beantragen und dem elektronischen Abfallnachweisverfahren (eANV) nachkommen.

Abfallbeauftragter

Fällt ein Anlagen-Betreiber unter § 59 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, hat er einen Abfallbeauftragten zu bestellen. Die Aufgaben dieses Beauftragten werden in § 60 wie folgt beschrieben:

(1) Der Abfallbeauftragte berät den zur Bestellung Verpflichteten und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für die Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung bedeutsam sein können. Er ist berechtigt und verpflichtet,

  1. den Weg der Abfälle von ihrer Entstehung oder Anlieferung bis zu ihrer Verwertung oder Beseitigung zu überwachen,
  2. die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie die Erfüllung erteilter Bedingungen und Auflagen zu überwachen, insbesondere durch Kontrolle der Betriebsstätte und der Art und Beschaffenheit der bewirtschafteten Abfälle in regelmäßigen Abständen, Mitteilung festgestellter Mängel und Vorschläge zur Mängelbeseitigung,
  3. die Betriebsangehörigen aufzuklären
    1. über Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit, welche oder der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit ausgehen können,
    2. über Einrichtungen und Maßnahmen zur Verhinderung von Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit unter Berücksichtigung der für die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen geltenden Gesetze und Rechtsverordnungen,
  4. hinzuwirken auf die Entwicklung und Einführung
    1. umweltfreundlicher und abfallarmer Verfahren, einschließlich Verfahren zur Vermeidung, ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen,
    2. umweltfreundlicher und abfallarmer Erzeugnisse, einschließlich Verfahren zur Wiederverwendung, Verwertung oder umweltverträglichen Beseitigung nach Wegfall der Nutzung, sowie
  5. bei der Entwicklung und Einführung der in Nummer 4 Buchstabe a und b genannten Verfahren mitzuwirken, insbesondere durch Begutachtung der Verfahren und Erzeugnisse unter den Gesichtspunkten der Abfallbewirtschaftung,
  6. bei Anlagen, in denen Abfälle anfallen, verwertet oder beseitigt werden, zudem auf Verbesserungen des Verfahrens hinzuwirken.

(2) Der Abfallbeauftragte erstattet dem zur Bestellung Verpflichteten jährlich einen schriftlichen Bericht über die nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen.

(3) Auf das Verhältnis zwischen dem zur Bestellung Verpflichteten und dem Abfallbeauftragten finden § 55 Absatz 1, 1a, 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 und 4 und die §§ 56 bis 58 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechende Anwendung. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welche Anforderungen an die Fachkunde und Zuverlässigkeit des Abfallbeauftragten zu stellen sind.

Sie haben darüber hinaus noch Fragen zum Abfallrecht? Gerne werde ich Ihre Fragen zum Abfallrecht beantworten und Sie bei der Umsetzung hierzu unterstützen!

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